AGB's
§1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages.
(2) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.
(3) Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen uns und dem Kunden individuell vereinbart wurden.
§2 Angebote und Aufträge
(1) Unsere Angebote sind zunächst freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns dar. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (also auch per E-Mail) oder die Auslieferung der Ware zustande.
(2) Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige Abweichungen zwischen seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.
§3 Preise
(1) Wir übernehmen für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung keine Haftung.
(2) Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vier Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
§4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum Ausgleich der Kaufpreisforderung behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor.
(2) Dementsprechend dürfen gelieferte Gegenstände ohne unsere Zustimmung nicht verändert oder veräußert werden. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffs zu den fremden verarbeiteten Waren.
(3) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübergang bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
(4) Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffs zu den fremden verarbeiteten Waren.
(5) Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstands zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
(6) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung oder zum Einbau entfällt bei Geschäften außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs, wenn der Kunde allgemein seine Zahlungen einstellt oder wenn er trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug kommt.
(7) Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
§5 Lieferzeit
(1) Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung eines Produktes lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte sind. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, außer wenn diese ausdrücklich als verbindlicher Termin bezeichnet sind oder als verbindliche Termine vereinbart wurden. Falls wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir Ihnen gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall werden Sie unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ihre gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Soweit eine Lieferung an Sie nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch Ihre Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang passt oder weil Sie nicht unter der von Ihnen angegebenen Lieferadresse angetroffen werden, obwohl der Lieferzeitpunkt Ihnen mit angemessener Frist angekündigt wurde, tragen Sie die Kosten für die erfolglose Anlieferung.
(3) Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Verlangt der Auftraggeber die Herstellung von Fenstern nach Planmaßen, hat er für die Richtigkeit der mitgeteilten Planmaße einzustehen. Die angegebenen Planmaße dürfen max. mit einer Maßtoleranz von 10 mm vom Rohbaumaß abweichen. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen vollständig erbringen.
§6 Zahlung, Verzug
(1) Preise sind nach Vertragsschluss, entsprechend vertraglicher Vereinbarung, spätestens aber bei Bereitstellung der Ware fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Falle des Verzugs gemäß §§ 286 und 288 BGB.
(2) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§7 Montage
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass durch uns eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem Stand der Technik ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgen gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und nach unserem Stundenlohn.
(2) Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten, Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen. Die Kosten für diese Arbeiten sowie für den verbrauchten Strom sind nicht in unseren Preisen enthalten und werden gesondert berechnet.
(3) Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Arbeit zu Schäden an angrenzenden Bauteilen, Fassaden, innen- und außen Leibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
(4) Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas, etc.) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.
(5) Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben, sodass die Gefahr mit der Übergabe auf ihn übergeht.
(6) Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten (Anfahrt ab Betrieb und Rückfahrt) nach unseren Stundensätzen berechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.
§8 Gewährleistung/ Sachmängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften Gegenstände beträgt sechs Monate ab Auslieferung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden. Ansonsten ist die SJ Montage GmbH von der Mängelhaftung befreit.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt für Verbraucher zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache.
(3) Für gebrauchte Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Lieferung der Ware.
(4) Zeigt sich an der Ware ein Sachmangel, so hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Uns steht gemäß § 440 BGB in der Regel das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung zu.
(5) Dem Käufer stehen Gewährleistungsrechte nur zu, soweit die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
(6) Sind wir zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, ist der Käufer berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Technisch-physikalisch-bedingte Erscheinungen an Gläsern stellen keine Mängel dar. Dazu gehören farbige Spiegelungen, Interferenzen, Verzerrungen und andere optische Phänomene.
(8) Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Prospektangaben oder sonstige Werbematerialien stellen keine Garantie im Sinne von § 443 BGB dar.
(9) Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich.
(10) Technische Angaben in unseren Prospekten, Katalogen und Unterlagen beziehen sich auf Laborstandards und Prüfstands-Werte. Im konkreten Fall können Abweichungen auftreten.
(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und uns innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Sendung als genehmigt.
(12) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dazu muss uns der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit gewähren.
(13) Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß.
(14) Klappergeräusche bei innenliegenden Sprossen bei Fenster- und Türenelementen werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt.
(15) Kondensatbildung auf ausgekühlten Außenflächen von Fenster- und Türenelementen ist eine physikalische Gegebenheit und stellt keinen Mangel dar.
(16) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt bei den angebotenen Gläsern keine statische Bemessung bzw. Überprüfung der Glasdicken.
(17) Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, sind Ansprüche wegen Mängelhaftung ausgeschlossen.
(18) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, sofern nicht längere Fristen durch das Gesetz vorgeschrieben sind.
§9 Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung sind ausgeschlossen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt vor.
(2) Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt oder eine Haftpflichtversicherung besteht.
§10 Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
(1) Der Käufer ist einverstanden, dass die zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten von uns gespeichert werden. Wir versichern die Verwendung der Daten nur im eigenen Hause und schließen die Weitergabe an unberechtigte Dritte aus.
(2) Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Sollte der Auftraggeber vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigen, sind wir berechtigt, eine Pauschale von 30% des Nettoauftragwertes für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu berechnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.